Die besten Tipps zum Steuern sparen
Niemand von uns möchte von seinem sauer verdienten Geld etwas verschenken. Deshalb ist es sinnvoll und legitim, alle sich bietenden steuerlichen Vorteile zu nutzen. Die Frage, die sich viele dabei stellen, ist jedoch: „Wie genau kann ich Steuern sparen?“ Die Möglichkeiten dazu sind je nach Zielgruppe recht unterschiedlich. Doch bei diesen Tipps sollte für jeden etwas dabei sein.
Steuern sparen, aber wie?
Um einen besseren Einblick in diese Materie zu bekommen, ist es sinnvoll, sich regelmäßig entsprechend weiterzubilden. Eine gute Möglichkeit dafür stellt beispielsweise das Wiso Steuersparbuch dar, in dem es jährlich die besten Tipps in Form von leicht verständlichen Videos gibt. Laut der Schnäppchenplattform „Mein Deal“ ist das Wiso Steuersparbuch 2020 jetzt vergünstigt erhältlich. So lassen sich bereits die ersten paar Euros einsparen.
Die Tipps zum Steuern sparen lassen sich grundsätzlich in vier unterschiedliche Kategorien einteilen:
- Sonderausgaben
- Werbungskosten
- Tipps im Zusammenhang mit der Familie
- Außergewöhnliche Belastungen
In weiterer Folge werden wir die einzelnen Kategorien ein wenig näher betrachten.
Kategorie #1: Sonderausgaben
Zu den Sonderausgaben zählen unter anderem Kirchenbeiträge und Spenden. Einige davon unterliegen keiner Einkommensgrenze. Das heißt, sie können in voller Form geltend gemacht werden. Dazu gehören zum Beispiel die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, der Nachkauf von Schul- oder Universitätszeiten, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Kosten für die Steuerberatung.
Bei anderen Sonderausgaben wurde hingegen eine Höchstgrenze von 2.920 Euro pro Person festgelegt. Dabei handelt es sich um freiwillige Pensionsversicherungen, Beiträge zu Pensionskassen sowie die Beschaffung und Sanierung von Wohnraum.
Bei Personen, die Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben, verdoppelt sich diese Höchstgrenze. Das gilt auch für alle Personen, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Allerdings mit der Einschränkung, dass der Partner in diesem Fall nicht mehr als 6.000 Euro im Jahr verdienen darf. Und: Ab einem Jahreseinkommen von 60.000 Euro dürfen diese begrenzten Sonderausgaben gar nicht mehr geltend gemacht werden.
Bei Spenden und den Kirchenbeiträgen gelten andere Beitragsgrenzen. Für den Kirchenbeitrag liegt die Obergrenze aktuell bei 400 Euro. Die geleisteten Spenden dürfen höchstens 10 Prozent der jährlichen Einkünfte ausmachen. Darüber hinaus müssen die jeweiligen Organisationen vom Finanzamt als Spendenempfänger anerkannt werden.
Werbungskosten
Unter Werbungskosten werden jene Ausgaben verstanden, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, vom Arbeitgeber aber nicht ersetzt werden. Dabei kann es sich unter anderem um die folgenden Dinge handeln:
- Fortbildungskosten (zum Beispiel Umschulungskosten oder Sprachkurse)
- Fachliteratur (zum Beispiel ein Fachbuch zum Thema Microsoft Office)
- Reise- und Fahrtkosten wie Tag- und Nächtigungsgelder (allerdings nur dann, wenn sie nicht ohnehin vom Arbeitgeber erstattet werden)
- Umzugskosten (wenn der Anlass dafür beruflicher Natur war)
- Arbeitsmittel (Unter diesem Begriff werden Ausgaben wie beispielsweise Internet- beziehungsweise Telefongebühren sowie Anschaffung von Werkzeugen und Computer-Ausstattung zusammengefasst)
- Arbeits- und Berufskleidung (zum Beispiel ein Arbeitshelm, eine Uniform oder Sicherheitshandschuhe)
- Die Betriebsratsumlage
- Doppelte Haushaltsführung (wenn aus beruflichen Gründen zwei Haushalte geführt werden)
- Familienheimfahrten (zum Beispiel Bahnkarten oder Kilometergeld bis zu einem Betrag von 306 Euro pro Monat)
Das bedeutet aber nicht, dass nun jede Ausgabe einzeln in der jährlichen Veranlagung angegeben werden muss. Um die Angelegenheit ein wenig zu vereinfachen, werden für jeden Arbeitnehmer automatisch 132 Euro als Freibetrag berücksichtigt. Diese jährliche Pauschale gilt auch dann, wenn die Werbungskosten in der Realität weit unter diesem Betrag liegen.
Sollten die Werbungskosten die Pauschale übersteigen, sind sie aber einzeln anzugeben. Das kann sich jedoch lohnen, da die Werbungskosten in der Regel die beste Möglichkeit sind, um Steuern einzusparen.
Außergewöhnliche Belastungen
Wie es die Bezeichnung „außergewöhnlich“ bereits vermuten lässt, geht es hier um Dinge, die in den meisten Fällen so im Leben nicht vorhersehbar waren. Dazu gehören beispielsweise auch Todesfälle im näheren Umkreis. Im steuerlichen Sinne geht es darum, dass dafür mehr finanzielle Mittel aufgewendet werden müssen als beim Großteil der übrigen Steuerpflichtigen. Darüber hinaus müssen diese Belastungen zwangsläufig entstehen und eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellen.
Bei einigen dieser Leistungen gibt es allerdings einen Selbstbehalt, der je nach Jahreseinkommen zwischen sechs und zwölf Prozent liegt. Dieser wird jedoch in unterschiedlichen Fällen um einen Prozentpunkt reduziert. Etwa dann, wenn Familienbeihilfe bezogen wird (ein Prozentpunkt pro Kind) oder das Jahreseinkommen des Partners (Ehepartner oder eingetragene Partnerschaft) bei maximal 6.000 Euro pro Jahr liegt. In der Praxis gehören dazu vor allem die folgenden Ausgaben:
- Kosten im Zusammenhang mit einer Krankheit (Medikamente, Rezeptgebühren, Kuren, Behandlungsbeiträge…)
- Kosten für ein Begräbnis
- Kosten für eine künstliche Befruchtung oder im Zusammenhang mit einer Adoption
- Kosten für die häusliche Pflege von Angehörigen beziehungsweise für ein Alters- oder Pflegeheim
Darüber hinaus gibt es auch Leistungen, die von diesem Selbstbehalt befreit sind. Dazu gehören unter anderem Aufwendungen, die für das Beseitigen eine Naturkatastrophe entstehen. Typische Beispiele dafür in unseren Breitengraden sind vor allem Überschwemmungen und Lawinenabgänge. Auch Kosten, die aufgrund einer Behinderung oder einer erforderlich werdenden Diätverpflegung entstehen, haben keinen Selbstbehalt.
Tipps im Zusammenhang mit der Familie
Familien kommen hierzulande in den Genuss vieler steuerlicher Vergünstigungen. Damit diese genutzt werden können, ist es im Normalfall erforderlich, dass für mindestens ein Kind sechs Monate lang Familienbeihilfe bezogen wurde. In der Veranlagung gelten diese Entlastungen ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen.
Zu den bekanntesten davon gehören der sogenannte Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuung. Seit dem Jahr 2020 wurden diese beiden Leistungen durch den sogenannten „Familienbonus Plus“ ersetzt. Mit diesem neuen Absetzbetrag kann für jedes Kind im Haushalt bis zu 18 Jahren die jährliche Steuerlast um bis zu 1.500 Euro reduziert werden. Auch für ältere Kinder ist eine Inanspruchnahme möglich, allerdings nur dann, wenn für diese ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Für den Familienbonus Plus gibt es keinerlei Einkommensgrenzen. Er kann auch auf die Partner aufgeteilt werden. Das gilt nicht nur bei intakten Beziehungen, sondern auch bei getrennt voneinander lebenden Eltern.
Folgende weitere Ausgaben im Zusammenhang mit der Familie können ebenfalls geltend gemacht werden:
- Krankheitskosten für Kinder
- Kosten für Kinder mit einer Behinderung
- Die auswärtige Ausbildung eines Kindes (beispielsweise bei einem Internatsaufenthalt)
- Der Unterhaltabsetzbetrag (bei Kindern, die nicht im selben Haushalt leben, für die aber gesetzlicher Unterhalt erbracht wird)